Stand 15.06.2022

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ensmann Consulting GmbH

1. Geltungsbereich und Gegenstand des Vertrages

1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte der Ensmann Consulting GmbH, Aubachstr. 22, 56410 Montabaur – fortan Auftragnehmer – über die Erbringung von Seminardienstleistungen sowie Beratungs-, Planungs-, Organisations- und Untersuchungsarbeiten auf Werkvertragsbasis mit ihrem Vertragspartner – fortan Auftraggeber -, soweit sich nicht aus dem Angebot des Auftragnehmers oder aus schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten etwas anderes ergibt. Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Auftraggebern, die Unternehmer sind. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird schriftlich zugestimmt.

1.3. Der Auftragnehmer erbringt die unter 1.1 bezeichneten Leistungen insbesondere zur

a) Unterstützung bei der Entwicklung einer rechtsicheren Organisationsstruktur im Bereich der Elektrotechnik;
b) Gefährdungsbeurteilungen für Tätigkeiten im Bereich der Elektrotechnik, sowie für elektrische Anlagen, Arbeitsmittel und Gebäudetechnik;
c) Beratung rund um die Maschinensicherheit, Explosionsschutz, CE-Kennzeichnung und Konformitätsbewertung;
d) Beratung und praktische Begleitung bei messtechnischen Aufgaben (Prüfungen rund um das Thema Elektrosicherheit);
e) Erstellung von kundenspezifischen Handbüchern für Aufgaben im Bereich der Elektrotechnik (z. B. Arbeiten unter Spannung);
f) Erstellung von Ganzheitlichen Prüfkonzepten für Elektrische Anlagen und Arbeitsmittel.
g) Durchführung von Seminardienstleistungen

Nicht zu den Seminardienstleistungen gehören insbesondere die Vorbereitung der Seminarräume bei Inhouse-Seminaren vor Ort beim Auftraggeber sowie sonstige Aufwendungen, die notwendig und zweckdienlich sein können, um die inhaltliche Gestaltung von Seminaren zu erarbeiten (z. B. Vor-Ort-Termine beim Auftraggeber zur Abstimmung von Seminaren, Gestaltung von speziell auf Kundenwunsch abgestimmten Seminarunterlagen); diese Leistungen müssen gesondert beauftragt werden.

2. Auftragserteilung und Vertragsdurchführung

2.1 Angebote des Auftragnehmers sind bis zum Vertragsschluss freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch durch Annahme der Dienstleistung durch den Auftraggeber zustande. Bei bestehenden Rahmenvereinbarungen genügt die Auftragsbestätigung per E-Mail.

2.2 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer diejenigen Daten, Informationen und Einrichtungen zur Verfügung, die zur erfolgreichen und vollständigen Erbringung der Leistung des Auftragnehmers nötig sind, soweit nichts anderes vereinbart ist.

3. Ausfallregelung, Rücktritt

3.1 Bei Inhouse und kundenspezifischen Seminaren (Präsenz- und Onlineseminare),

a) Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftrag bis 22 Tage vor Seminarbeginn kostenfrei zurückzutreten.
b) Erfolgt ein Rücktritt 21 bis 8 Tage vor Seminarbeginn, hat der Auftraggeber 50% der vereinbarten Vergütung dem Auftragnehmer zzgl. aller bereits angefallenen Spesen (Hotel-, Flug-, Bahnkosten etc.) zu ersetzen.
c) Erfolgt ein Rücktritt weniger als 8 Tage vor Seminarbeginn, hat der Auftraggeber die komplette vereinbarte Vergütung dem Auftragnehmer zzgl. aller bereits angefallenen Spesen (Hotel-, Flug-, Bahnkosten etc.) zu ersetzen.

3.2 Bei Ausfall des für das jeweilige Seminar vorgesehenen Dozenten ist der Auftragnehmer berechtigt qualifizierten Ersatz zu besorgen.

3.3 Bei offenen Seminaren (Präsenz- und Onlineseminare, Webinare),

a) behält sich Ensmann Consulting bis zu 22 Tagen vor Veranstaltungsbeginn das Recht vor, die Veranstaltung/Termin zu stornieren.
b) bei schriftlicher Absage durch den Teilnehmer: bis 22 Tage vor Termin: Storno kostenfrei, ab dem 21. Tag bis zum 8. Tag vor dem Termin: 25 % der Seminargebühr werden fällig, ab dem 7. Tag vor dem Termin: 50 % der Seminargebühr werden fällig, ab dem Vortag des Seminars, oder bei Nichterscheinen des Teilnehmers, wird die komplette Seminargebühr fällig.

3.4. Die Stornierung eines bestätigten Beratungstermins muss in jedem Fall in Schrift- oder Textform (E-Mail) erfolgen. In diesem Fall übernimmt der Auftraggeber, unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung, alle Stornierungsgebühren bezüglich der Reisekosten. Der Auftraggeber verpflichtet sich bei der Stornierung von vereinbarten Terminen innerhalb einer Frist von 15 Tagen bis 8 Tage vor dem Beratungstermin zur Zahlung von 25 % der vereinbarten Vergütung. Erfolgt die Stornierung zu einem späteren Zeitpunkt, so werden 50 % der vereinbarten Vergütung fällig. Dies gilt auch für bestätigte Online-Termine, Videokonferenzen und Telefonkonferenzen.

4. Leistungsumfang

Der Leistungsumfang, bestehend aus Aufgabenstellung, Vorgehensweise und Art der Arbeitsergebnisse ist durch das Angebot des Auftragnehmers festgelegt. Abweichungen können in weiteren schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten geregelt sein.

5. Feststellung der Auftragsbeendigung

Hat der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen erbracht, so teilt er dies dem Auftraggeber schriftlich mit. Das Werk ist abgenommen, wenn

a) der Auftragnehmer die schriftlich niedergelegten Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber übergeben und dieser die Übernahme schriftlich bestätigt oder die Ergebnisse verwertet hat,
b) der Auftraggeber dem Inhalt der Arbeitsergebnisse nicht innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung widerspricht oder
c) der Auftraggeber die Leistung bezahlt.

6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Tätigkeit des Auftragnehmers zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Leistungserbringung erforderlich sind und stellt die erforderlichen Dokumente und Unterlagen zur Verfügung. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer geforderte Voraussetzungen vorenthält, hat er dem Auftragnehmer entstehende Wartezeiten, die dokumentiert werden, nach einem Stundensatz von 245 € zzgl. MwSt. gesondert zu vergüten.

6.2 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer gefertigte Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden und nicht an Dritte weitergegeben werden.

7. Lieferungen und Leistungen

7.1 Die Preise des Auftragnehmers sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich.

7.2 Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und deren Fakturierung oder zu zumutbaren Ersatzlieferungen und Leistungen des Auftragnehmers bleibt ausdrücklich vorbehalten.

7.3 Der Leistungstermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen des Auftragnehmers vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese beim Auftragnehmer oder beim Kooperationspartner eintreffen, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichtausstellung behördlicher Genehmigungen, Arbeits-kämpfe jeder Art, Sabotage, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen.

7.4 Die Ensmann Consulting GmbH behält sich das Recht vor, Personen mit hoch ansteckenden Krankheiten oder Anzeichen derer sowie Personen, die unter Einfluss von Rauschmitteln stehen, die Teilnahme am Seminar zu untersagen oder die Teilnahme abzubrechen. Die Teilnahmekosten trägt in diesem Fall der Kunde vollumfänglich. Bescheinigungen oder Zertifikate können nur nach erfolgreicher Seminarteilnahme ausgestellt werden.

8. Vergütung – Zahlungsbedingungen

8.1 Der Auftraggeber zahlt dem Auftragnehmer für die festgelegten Leistungen die im angenommenen Einzelauftrag bzw. in der Rahmenvereinbarung vereinbarte Vergütung. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Fahrtkosten, Übernachtungskosten und sonstige Spesen werden dem Auftraggeber entsprechend der jeweils gültigen Preisliste oder entsprechend dem Einzelauftrag bzw. der Rahmenvereinbarung berechnet.

8.2 Die Vergütung für die Leistungen des Auftragnehmers richtet sich nach den im angenommenen Auftrag getroffenen Vereinbarungen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht dem Auftragnehmer ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

8.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

8.4 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen vom Auftragnehmer nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.

8.5 Soweit von den obenstehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann der Auftragnehmer jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die der Auftragnehmer Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort zur Zahlung fällig.

8.6 Die gewährte Zahlungskondition besteht hinsichtlich des vom Auftragnehmer für jeden Einzelauftrag bzw. in der Rahmenvereinbarung vergebenen Kreditlimits. Bei Überschreitung des jeweils aktuell festgelegten Kreditlimits behält sich der Auftragnehmer vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Im Fall einer nachträglich eingetretenen Änderung der Bonität ist der Auftragnehmer berechtigt, Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung bzw. entsprechende Sicherheitsleistungen zu verlangen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten.

8.7. Ansprüche des Auftragnehmers auf die Vergütung verjähren in 5 Jahren.

9. Gewährleistung und Haftung

9.1 Der Auftragnehmer hat einen Mangel dann nicht zu vertreten, wenn der Mangel auf der vom Auftraggeber gegebenen Aufgabenstellung oder der fehlerhaften bzw. unzureichenden Mitwirkung des Auftraggebers (vgl. Punkt 6) beruht; eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers entfällt ferner, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers die Leistungen oder Teile der Leistungen verändern. Im Übrigen gelten für die Gewährleistung die gesetzlichen Regelungen.

9.2 Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts Anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers soweit ihm nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ausgeschlossen. Außerdem nicht ausgeschlossen sind Ansprüche bei Verletzung von Leib oder Leben.

9.3 Schadenersatzansprüche außerhalb der Gewährleistung kann der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grobfahrlässigem Verhalten geltend machen. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei der Verletzung wesentli-cher Vertragspflichten. Außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.
Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung von Ensmann Consulting betragen je Schadensereignis Personen-, Sach- und Vermögensschäden pauschal 5.000.000,- EUR.

9.4 Soweit eine Haftung vom Auftragnehmer ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Geheimhaltung, Kundenschutz

10.1 Auftraggeber und Auftragnehmer werden Betriebsgeheimnisse, Unterlagen, Erfahrungen und Kenntnisse des bzw. über den Vertragspartner sowie dessen Partner und Kunden nur zur Erreichung der von ihm vertraglich seinen Kunden geschuldeten Leistung verwenden und gegenüber Dritten streng vertraulich behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.

10.2 Auftraggeber und Auftragnehmer haben Stillschweigen, bezogen auf alle Informationen über den Vertragspartner, die nicht in den offiziellen Werbeunterlagen, Verlautbarungen oder in den Medien des Auftragnehmers enthalten sind, zu bewahren.

10.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Unterlagen und Materialien sowie Datenträger ordnungsgemäß und vor dem Zugriff Dritter gesichert aufzubewahren.

10.4 Nach Durchführung der Vertragsleistungen bzw. nach Beendigung des Einzelauftrages bzw. der Rahmenvereinbarung wird der Auftraggeber sämtliche, im Rahmen und im Zusammenhang mit dem Einzelauftrag bzw. mit der Rahmenvereinbarung erstellten Unterlagen, übergebenen Materialien und Informationen sowie Kopien hiervon, unverzüglich und ohne Aufforderung an Auftragnehmer zurückgeben, soweit deren Überlassung nicht geschuldet ist. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht insoweit nicht.
Nutzungs- und sonstige Schutzrechte des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter an Fachbüchern, Fachbeiträgen, Schulungsunterlagen, etc. an denen der Auftragnehmer berechtigt ist, werden nicht übertragen, sondern allein für den Zweck des Vertrages eingeräumt. Änderungen oder Vervielfältigungen von diesen Schriften sind nicht gestattet.
Beschränkte Nutzungsrechte: Im Rahmen von Schulungs- und Trainingsaufträgen überlassene Schulungsunterlagen dürfen ausschließlich zu den beauftragten Schulungszwecken vervielfältigt und an die Teilnehmer ausgehändigt werden. Die Anzahl der Vervielfältigungen ist auf die Anzahl der Schulungsteilnehmer beschränkt; deren Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Der Auftraggeber trifft hierfür die erforderlichen Maßnahmen. Weitergehende Nutzungen sind nur nach schriftlicher Genehmigung gestattet.

10.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Vertragsende, über einen Zeitraum von zwei Jahren, keine unmittelbaren oder mittelbaren Geschäfte mit den Seminarleitern/Dozenten zu tätigen, die zuvor im Auftrag des Auftragnehmers tätig gewesen sind und die der Auftraggeber durch den Auftragnehmer kennengelernt hat. Diese Kundenschutzklausel gilt auch für alle geschäftsvorbereitenden Maßnahmen.

10.6 Bei Verstoß gegen die vorstehende Verpflichtung aus Ziffer 7.5 ist für jeden Fall des Verstoßes eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe im Ermessen der Ensmann Consulting GmbH steht, ggf. zum zuständigen Gericht überprüft werden kann und nicht unter € 2.000,00 liegt, an den Auftragnehmer zu zahlen.

10.7 Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, zum Zwecke des Kundenschutzes durch einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater in einem begründeten Verdacht, Bucheinsicht in seine Buchführung nehmen zu lassen.

11. Vertragsdauer und Kündigung

11.1 Die Vertragsdauer bestimmt sich nach der Vereinbarung der Vertragsbeteiligten. Der Vertrag kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen, durch ein Kündigungsschreiben der Vertragsbeteiligten, vorzeitig beendigt werden, wenn betriebliche Gründe dies erfordern. In diesem Falle regelt sich die Vergütung des Auftragnehmers nach Maßgabe des § 649 BGB.

12. Verzug und höhere Gewalt

12.1 Falls der Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner Verpflichtung in Verzug gerät, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die vereinbarten Leistungen bis zum Fristablauf nicht erbracht worden sind. Ein Verzugsschaden kann unbeschadet der Haftung bei Verschulden nicht geltend gemacht werden.

12.2 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.

12.3 Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Punkt 5 dieser Bedingungen oder sonst wie obliegenden Mitwirkung, so ist der Auftragnehmer nach dem Setzen einer angemessenen Nachfrist zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Der Auftragnehmer behält den Anspruch auf die Vergütung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 642 Abs.2 BGB. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

13. Gerichtsstand, Erfüllungsort

13.1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Montabaur.

14. Sonstige Bestimmungen

14.1 Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

14.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

14.3. Der Auftragnehmer hat neben seinem Vergütungsanspruch Anspruch auf Vergütung seiner Auslagen. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Fortsetzung seiner Arbeit von der Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Eine Beanstandung der Arbeiten des Auftragnehmers berechtigt nicht zur Zurückhaltung der Vergütung einschließlich der geforderten Vorschüsse und des Auslagenersatzes. Eine Aufrechnung gegen solche Forderungen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.

14.4 Ein vorliegendes Angebot gilt für dreißig Tage. Ist bis zu diesem Zeitpunkt kein Vertragsabschluss erfolgt, ist der Auftragnehmer an das Angebot nicht mehr gebunden.

15. Salvatorische Klausel

15.1 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.